Kyburz Familien
Strickerei
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Textil Strickerei Kyburz
Kyburz, Paul Rudolf, * 1886, Arnolds, Fabrikant, von und in Oberentfelden
1916-1931 Gebäudeplatz und Baumgarten im Dorf
Scheune, Trikotfabrik und Küferei
Plan 13 Parzelle 393 12 a 16 m2 neu: 12 a 31 m2 (Seite III 25) Nr. 425
Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs gemäss Konkurserkenntnis des Konkursrichters des Bezirks Aarau vom 14.07.1997.
Arnold Kyburz 1845-1920
Posthalter
Posthalter, der Hintergrund
Aargau und Waadt als bernische Untertanenländer unterstanden im 18. Jahrhundert der Regalpostpacht der bernischen – ‚Postfermiers“ Fischer und waren die dortigen Verkehrsverbesserungen auch im Interesse der letzteren. Eduard Spielmann, Das Postwesen der Schweiz seine Entwicklung und Bedeutung für die Volkswirtschaft, Bern 1920 S. 63 Das Postwesen des neu begründeten Kantons, dessen Gebiet mit Ausnahme des österreichischen Fricktals bis zur Helvetik der Fischerschen Postpacht angehört hatte, wurde im Jahre 1804 durch den aargauischen Grossen Rat auf den Staat und von diesem in Regie übernommen. (...)
Mit Gesetz vom 8. Juni 1827 wurden die aargauischen Postverhältnisse neu geregelt und das Postfuhr- und Postbotenwesen in ein obrigkeitlich-offizielles und in ein patentiertes privates ausgeschieden, und beide Teile in ihre Rechte und Pflichten eingewiesen. Der im Jahre 1830 revidierte Passagier-, Brief- und Paketposttarif für den Kanton Aargau war in Anlehnung an den alten Fischerschen Posttarif vom Jahre 1749 nicht einer der billigsten, wohl aber der einfachsten aller kantonalen Postverwaltungen. Etwelche Ermässigungen brachten jedoch die Taxenrevisionen von 1841 und 1845. Auf Grund wichtiger Strassenverbindungen und mehrerer erwerbsreicher Ortschaften gab es im Aargau im letztgenannten Jahre mit dem Hauptpostamte in Aarau 22 Postämter, 58 Postablagen, 18 z.T. gemeinsam mit anderen kantonalen Postverwaltungen betriebene Postkurse und 63 Postbotenläufe. Spielmann S. 109
Mit der Bundesverfassung von 1848 begann die Vereinheitlichung des Postwesens. Spielmann S. 126 Im Jahre 1876 wurden alle noch geltenden Bestimmungen und Vorschriften über die seit 1850 neu eingeführten postalischen Institutionen in einem Bundesgesetzt betreffend die Posttaxen und in einer Transportordnug für die schweizerischen Posten zusammengefasst. Spielmann S. 135
Danach folgte das Bundesgesetz betreffend das schweizerische Postwesen vom 5. April 1910.
Art. 82 Bureaux III. Klasse sind diejenigen, bei denen der Vorstand der einzige festbesoldete Beamte ist. Derselbe wird als Posthalter bezeichnet..... Art. 84 (...)Die Posthalter und Postablagehalter haben in der Regel für geeignete Dienstlokale zu sorgen. Die Posthalter erhalten hierfür eine nach dem ortsüblichen Mietwert bemessene Entschädigung und werden für Beleuchtung und Beheizung des Dienstlokals angemessen entschädigt. Spielmann S. 144 Anmerkungen
Kyburz
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